Nachgründung

Nachgründung
Verträge, durch die eine AG in den ersten zwei Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des  Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll (§ 52 AktG). Für die Wirksamkeit dieser Verträge ist u.a. erforderlich: (1) Zustimmung der  Hauptversammlung (HV) und Eintragung in das Handelsregister ( Handelsregistereintragung), damit nicht z.B. die Schutzvorschriften über Sacheinlagen und Sachübernahmen (§ 27 AktG) durch eine  Bargründung mit anschließendem Kauf der Gegenstände zu überhöhtem Preis umgangen werden; (2) Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer ( Gründungsprüfung).

Lexikon der Economics. 2013.

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